Allgemeine Einkaufsbedingungen

1.0. Allgemeines
1.1. Allen unseren Bestellungen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Diese sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des abgeschlossenen Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit, der Schriftform.
1.3. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
1.4. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für Zusatzbestellungen.

2.0. Angebote und Preise
2.1. Angebote müssen den Angaben unserer Anfrage entsprechend abgegeben werden. Auf Abweichungen ist besonders hinzuweisen. Die Angebotsabgabe hat kostenlos zu erfolgen. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ist für uns unverbindlich.
2.2. Die im Bestellschreiben genannten Preise sind Festpreise. Eine Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Transportkosten sowie sonstigen Preiselementen zwischen Vertragsabschluss und Ausführung der Lieferung berechtigt den Lieferanten nicht zur Änderung des Preises. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, in denen die Preise des Liefertages maßgeblich sein sollen, werden von uns nicht anerkannt.
2.3. Jede Bestellung und jede Bestelländerung ist vom Lieferanten mit Angabe des verbindlichen Liefertermins und Preises sowie aller sonstigen Bestelldaten schriftlich zu bestätigen.

3.0. Ausführungsunterlagen
3.1. Die zur Ausführung der Lieferung von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne und statischen Berechnungen sind vom Lieferanten unverzüglich zu überprüfen. Soweit Ausführungsunterlagen fehlen oder Bedenken gegen deren Richtigkeit bestehen, sind wir hiervon unverzüglich zu unterrichten.
3.2. Zeichnungen, Pläne, statische Berechnungen und sonstige Unterlagen, die dem Lieferanten von uns überlassen werden, bleiben unser Eigentum und dürfen ebenso wie die vom Lieferanten nach besonderer Angabe von uns angefertigten Zeichnungen, Pläne, Muster, Vorlagen usw. nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Zeichnungen, Pläne, Muster, Vorlagen usw. sind samt Abschriften und Vervielfältigungen nach erfolgter Lieferung oder, wenn diese unterbleibt, an uns vom Lieferanten ohne Aufforderung und Kosten zurückzugeben.

4.0. Lieferung
4.1. Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt zu den im Bestellschreiben aufgeführten Terminen oder auf Abruf, jeweils „frei Rampe“.
4.2. Die im Bestellschreiben aufgeführte Lieferzeit beginnt mit dessen Zugang. Waren und Leistungen, die vor der vertraglich vereinbarten Lieferzeit versandbereit oder montagebereit gemeldet werden, müssen von uns nicht abgerufen oder abgenommen werden. Der Lieferant ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu Teilleistungen und Teillieferungen nicht berechtigt.
4.3. Erfolgt die Lieferzeit früher als zu dem vereinbarten Liefertermin, so sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern; in Fällen berechtigter Abnahmeverweigerung trifft uns keine Obhutspflicht. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die bestellte Ware per Kraftfahrzeug, per Schiff, per Flugzeug oder per Eisenbahn angeliefert wurde.
4.4. Die Lieferung erfolgt unabhängig von der Versandart ausschließlich auf Gefahr des Lieferanten. Es ist Sache des Lieferanten, die bestellte Ware zu versichern. Der Lieferant hat die für uns günstigste Versandart zu wählen.
4.5. Für jede Lieferung einer Ware ist uns am Versandtag eine Versandanzeige in einfacher Ausfertigung als Lieferankündigung an die Bestelladresse zu übersenden. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe unseres Bestellzeichens beizufügen.
4.6. Der Lieferant hat sich bei Anlieferung frei Baustelle zuvor über die Örtlichkeiten und Anfahrtsmöglichkeiten zu informieren. Für Schäden und Kosten, die bei der Anlieferung frei Baustelle aufgrund der Bodenbeschaffenheit entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Standzeiten können vom Lieferanten nur soweit gesondert geltend gemacht werden, als diese von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
4.7. Transporthölzer und sonstiges Verpackungsmaterial sind von den vereinbarten Preisen umfasst und können nicht gesondert berechnet werden. Von uns wird das Verpackungsmaterial jedoch auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt, soweit dies von ihm gewünscht wird.

5.0. Mängelhaftung
5.1. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Lieferung oder Leistung zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf uns übergeht, nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Weiterhin haftet der Auftragnehmer dafür, dass die Lieferung oder Leistung die vertraglich vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften bzw. Beschaffenheitsangaben aufweist. Haftungsbeschränkungen, insbesondere im Falle der Haftung für vertraglich zugesicherte Eigenschaften bzw. für Beschaffenheitsangaben und insbesondere für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
5.2. Prospekte, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen, die von uns angefordert oder vom Lieferanten vor Vertragsabschluss vorgelegt wurden und den Liefergegenstand oder die Leistung im Hinblick auf Beschaffenheit, Eignung- und Gebrauchsfähigkeit beschreiben, werden Vertragsinhalt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
5.3. Bei Mängeln des Liefergegenstandes können wir nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung verlangen. Wird von uns Mängelbeseitigung verlangt und bleibt diese nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist erfolglos, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, Herabsetzung des vereinbarten Preises oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitergehende Mängel- und Schadenersatzansprüche, auch für Folgeschäden, werden dadurch nicht berührt. Bei Ersatzlieferungen und Mängelbeseitigungsleistungen des Lieferanten anfallende Transport-, Aus- und Einbaukosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Unterliegt der Liefervertrag nicht dem Kauf-, sondern dem Werkvertragsrecht, bestimmt sich die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten für Mängel des Liefergegenstandes nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
5.4. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft und sind nach Ablieferung bei Untersuchung des Liefergegenstandes Mängel erkennbar, erfolgt die Anzeige der Mängel rechtzeitig wenn die Mängelrüge innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Liefergegenstandes an den Lieferanten von uns abgesandt wird. Bei versteckten Mängeln erfolgt die Anzeige rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung an den Lieferanten abgesandt wird.

6.0. Rücktritt, Schadensersatz und Vertragsstrafe
6.1. Kommt der Lieferant mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen, wenn die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt. Die im Falle des Verzugs des Lieferanten uns zustehenden Rechte bleiben unberührt.
6.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die seine Verpflichtung, einen Mangel des Liefergegenstandes zu vertreten, erlassen oder beschränken, werden von uns nicht anerkannt und nicht Vertragsinhalt.
6.3. Überschreitet der Lieferant trotz Nachfristsetzung schuldhaft einen Liefertermin oder eine Lieferfrist, so hat er für jeden Tag der Überschreitung der Nachfrist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Nettovertragssumme, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Nettovertragssumme zu bezahlen. Schadensersatzansprüche, die die Vertragsstrafe überschreiten, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist jedoch auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch anzurechnen.

7.0. Höhere Gewalt
7.1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik und Aussperrung sowie sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Fälle, in denen der Lieferung oder Leistung ein nicht nur vorübergehendes Hindernis entgegensteht, von den gegenseitigen Leistungspflichten.
7.2. Der Lieferant ist verpflichtet, Fälle höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik und Aussperrung und die sonstigen unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse, die zu einem dauernden oder nur einem vorübergehenden Leistungshindernis führen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden mitzuteilen. Schäden, die dem Besteller aus der schuldhaften Verletzung der Mitteilungspflicht entstehen, sind vom Lieferanten zu ersetzen.

8.0. Eigentumsvorbehalt 
8.1. Hat sich der Lieferant das Eigentum an dem Liefergegenstand vorbehalten, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt nur auf die gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt übereignete Sache. Der Eigentumsvorbehalt erlischt durch die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache. Gegenteilige Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt und nicht Vertragsinhalt. 
8.2. Der Lieferant ist auf keinen Fall berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferte Sache bei Zahlungsverzug, ohne vom Vertrag zurückgetreten zu sein, heraus zu verlangen oder wegzunehmen. 

9.0. Zahlung
9.1. Die Rechnung ist grundsätzlich elektronisch als pdf-Datei oder in dreifacher Ausfertigung, jeweils mit Angabe des Bestellzeichens einzureichen.
9.2. Mängelrügen berechtigen uns, die Zahlungen so lange einzustellen bzw. entsprechende Einbehalte vorzunehmen, bis die Mängel beseitigt sind. Die Aufrechnung ist möglich, ohne dass unsere Forderung vom Lieferanten anerkannt ist. Aufrechnungen des Lieferanten werden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen anerkannt.
9.3. Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten gegen den Besteller an Dritte ist nur mit Zustimmung des Bestellers wirksam.
9.4. Um uns in Verzug zu setzen, ist stets eine schriftliche Mahnung erforderlich. Die Zahlung am auf die im Bestellformular genannten Skonto- bzw. Nettozahlungsfristen folgenden Mittwoch gilt als noch fristgerecht. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung genügt fristgerechte Banküberweisung bzw. fristgerechte Absendung eines Schecks. Der Verzug mit einer Teilzahlung hat keinen Einfluss auf die Rechtzeitigkeit der anderen Teilzahlungen. Ist keine Teilzahlung vereinbart, haben Teillieferungen keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Gesamtzahlung. Voraussetzung für die Bezahlung ist die Lieferung von einwandfreier, nicht beanstandeter Ware. Die Zahlung erfolgt in der von uns gewählten Form.
9.5. Rechnungen ohne Angabe des vollständigen Bestellzeichens oder mit falscher Unternehmens- bzw. Adressenbezeichnung können nicht bearbeitet werden. Die Zahlungsfristen beginnen insoweit mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung zu laufen.

10.0. Verletzung von Schutzrechten
10.1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtanmeldungen ergeben.

11.0. Gerichtsstand
11.1. Der Besteller ist berechtigt, soweit die Parteien Kaufleute sind und nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, statt eines Verfahrens vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Durchführung eines Schiedsverfahrens gemäß der Schiedsordnung (SO Bau) der ARGE Baurecht des Deutschen Anwalt-Vereins, jeweils neueste Fassung, zu wählen. Des Weiteren ist der Besteller berechtigt, soweit die Parteien Kaufleute sind und nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vor ordentlichen Gerichten den Hauptsitz des Bestellers (Donaueschingen), den Sitz des Lieferanten oder den Erfüllungsort der vertraglichen Leistung frei zu wählen. Der Lieferant hat vor Einleitung eines (schieds-) gerichtlichen Verfahrens dem Besteller die Möglichkeit zu geben von den oben genannten Wahlrechten Gebrauch zu machen. Der Besteller wird unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung des Lieferanten, sein Wahlrecht ausüben, d. h. zwischen Schieds- und ordentlicher Gerichtsbarkeit wählen und dem Lieferanten den gewählten Gerichtsstand benennen. Die Entscheidung des Bestellers ist unwiderruflich. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

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